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Mobiler Dienst am Landesbildungszentrum für Blinde

1. Grundlage einer inklusiven Beschulung

Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit an allgemeinbildenden Schulen wohnortnah zielgleich oder zieldifferent beschult werden.

Grundlage ist das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG), § 4:

„Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).“

2. Mobiler Dienst Sehen am Landesbildungszentrum für Blinde (LBZB)

Schülerinnen und Schüler mit einem Förderbedarf im Schwerpunkt Sehen (hier hochgradig sehbehindert/blind) können inklusiv an allgemeinbildenden Schulen wohnortnah mit gleichen oder unterschiedlichen Leistungsanforderungen beschult werden. Schülerinnen und Schüler unter der Bedingung von Blindheit/hochgradiger Sehbehinderung werden zieldifferent unterrichtet, wenn ein erweiterter oder zusätzlicher Bedarf an sonderpädagogischer Unter­stützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen festgestellt wurde. Wenn Schülerinnen und Schüler lernzielgleich unter Berücksichtigung des Nachteilsaus­gleiches unterrichtet werden, müssen sie vergleichbare Lernanforderungen wie ihre sehenden Mitschülerinnen und Mitschüler erfüllen. Blinden- und Sehbehindertenlehrerinnen und -lehrer des Mobilen Dienstes Sehen am Landesbildungszentrum für Blinde beraten und unterstützen die Schülerinnen und Schüler, ihre Eltern und die Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen.


3. Schritte zur inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit

Beantragung eines Feststellungsverfahrens auf einen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Sehen (hier hochgradig sehbehindert/blind):

- durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird, oder

- durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Landesschulbehörde oder direkt an das LBZB.

Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung eines Förderbedarfes im Schwerpunkt Sehen mit dem Ziel einer inklusiven Beschulung in einer allgemeinbildenden Schule sollte unverzüglich eine Unterrichtsassistenz beim zuständigen Sozialamt sowie die erforderliche sächliche Arbeitsplatzausstattung für die Schülerin oder den Schüler beantragt werden. Ferner benötigt die Lehrkraft des Mobilen Dienstes für die Adaption von Unterrichtsmaterialien einen Lehrerarbeitsplatz.


4. Aufgabenspektrum der Lehrkräfte im Mobilen Dienst Sehen des LBZB

4.1 Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern

- Diagnostik des funktionalen Sehens auch unter Berücksichtigung cerebral bedingter Sehfunktionsveränderungen

- Vergrößerung, Vergrößerungsbedarf bestimmen, Kontrast, Schriftart und –größe, Hintergrundfarbe, Beleuchtung etc.

- Förderung des Sehvermögens (Low Vision, Umfeldberatung und –gestaltung in Schule und Elternhaus)

- Vermittlung der Inhalte des spezifischen Curriculums

- Wahrnehmung und Lernen (Vermittlung der Brailleschrift, haptische und auditive Wahrnehmungsförderung, PC-Training, blindenspezifische Schriftsysteme)

- Technische Hilfen (Einführung in den Umgang mit Hilfsmitteln, Anpassung an veränderte Bedingungen)

- Orientierung und Mobilität (O&M); Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF); Bewegung (Motorik, Koordination, alltagspraktische Fähigkeiten)

- Lebensplanung Beruf und Freizeit (Berufsfelder auf Grundlage persönlicher Fähig- und Fertigkeiten kennenlernen, Teilhabe an sportlichen, musischen Angeboten)

- Soziale Kompetenz (Umgang mit Sehschädigung, Kommunikation)

- Berücksichtigung sozialer Prozesse in der Lerngruppe (z. B. Simulationstraining)

4.2 Umfeldgestaltung

- Ausstattung des Schülerarbeitsplatzes

- höhen- und neigungsverstellbarer Arbeitstisch

- Arbeitsplatzbeleuchtung

- Positionierung des Arbeitsplatzes in der Klasse

4.3 Beratungsarbeit mit dem Umfeld (Eltern, Lehrkräfte, Krankenkassen, Optiker, Kostenträger, medizinisches Fachpersonal etc.)

- Interdisziplinäre Zusammenarbeit (Schule, Therapeuten, Ärzte, Frühförderung etc.)

- Enge Kooperation und Anleitung der Unterrichtsassistenz hinsichtlich ihrer Rolle sowie ihrer Aufgaben im Umgang mit der Schülerin/dem Schüler

- Prozessbegleitende Beratung der Klassen- und Fachlehrkraft hinsichtlich methodisch-didaktischer Unterrichtsgestaltung unter dem Gesichtspunkt des stark eingeschränkten bzw. nicht vorhandenen Sehvermögens (Nachteilsausgleich etc.)

- Prozessbegleitende Beratung der Eltern

- Von der medizinischen Diagnose und dem funktionalen Sehvermögen abgeleitete begründete Beratung hinsichtlich der Hilfsmittelauswahl

- Beratung der Eltern hinsichtlich der Hilfsmittelbeantragung, dem Umgang mit Ablehnungen, der Kontaktvermittlung zu der Rechtsberatung

- Beständiger Austausch mit den Hilfsmittelanbietern, um neuste technische Entwicklungen zu kennen und diese in der Hilfsmittelauswahl mit einfließen lassen zu können

- Verhandlungen mit den Kostenträgern hinsichtlich des Stundenumfangs für die Unterrichtsassistenz

- Unterstützung bei der Auswahl eines Trägers der Unterrichtsassistenz, wie auch bei der Auswahl einer konkreten Person

- Begleitung der Eltern bei Augenarztterminen, fachlicher Austausch mit den behandelnden Ärzten zwecks Förderung des Sehvermögens, bzw. Anwendung blindenspezifischer Techniken

4.3.1 Schullaufbahnberatung

- Durchführung von Feststellungsverfahren für den Förderschwerpunkt Sehen

- Erstellung von Förderplänen unter Berücksichtigung des spezifischen Curriculums

- Übergang Kindergarten – Grundschule

- Übergang Grundschule – weiterführende Schule

- Übergang Schule – Beruf

4.4 Barrierefreie Lehr- und Lernmaterialien

- Verantwortung für die Bereitstellung barrierefreier Schulbücher (PDF-Format für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler; Word-Format für blinde und hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler)

- Adaptation von Lernmaterial für den alltäglichen Unterrichtsbedarf

- Brailleschrift, Realgegenstände, Modelle, taktile Folien, Schwellkopien etc.

- Einarbeitung in fachfremde Inhalte, um begründete Auswahlentscheidungen zur Art und Weise der Übertragungsarbeiten treffen zu können

4.5 Innovation und Entwicklung

- Lernmaterialien für die jeweilige Schülerin/den jeweiligen Schüler und auf die indi­viduelle Lernsituation bezogen erstellen (kreative Lösungen für die Umsetzung visuell basierter Lernmaterialien finden)

- Erstellen von Modellen auch unter Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen

(z. B. 3-D-Drucker)

5. Arbeitsplatzausstattung von Schülerinnen und Schülern unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit im inklusiven Kontext

Je nach individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gilt es eine jeweils passende Versorgung zu erproben und zu beantragen. Es kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen Sehenden-, Sehbehinderten- und Blindentechniken, die je nach Situation, Tageszeit und Lernumfeld verwendet werden können. Häufig nutzen Schülerinnen und Schüler unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit eine Kombination dieser Techniken.

Hilfsmittel auf Grundlage von Sehbehindertentechniken (beispielhafte Auflistung):

- Bildschirmlesegerät mit Tafelkamera in Kombination mit einem Kreuztisch

- Lupen (optischer und elektronischer Art)

- Laptop mit Vergrößerungssoftware (auch in Kombination mit Sprachausgabe)

- I-pad in Kombination mit unterschiedlichen Apps zum Scannen, zur Vergrößerung, zur Sprachausgabe, zum Notieren etc.)

Hilfsmittel auf Grundlage von Blindentechniken (beispielhafte Auflistung):

- Laptop

- Braillezeile

- Software (Textverarbeitung und Braillezeilensteuerung, Sprachausgabe)

- Quellfuser für taktile Abbildungen, Schwellpapier

- Punktschriftdrucker mit adäquatem Papier

- Scanner

- Zeichenbrett mit Zubehör (Folien, tastbares Lineal etc.)

- Punktschriftmaschine

- blindenspezifische Fördermaterialien

Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl in der Schule, als auch zuhause auf einen entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz angewiesen. Die Beantragung von Hilfsmitteln erfolgt über die gesetzlichen Krankenversicherungen (Hilfsmittel nach Hilfsmitteldefinition). Alle weiteren aus behinderungsspezifischen Gründen für den Schulbesuch notwendigen Gegenstände, die keine Hilfsmittel im Sinne der Hilfsmitteldefinition (z. B. Laptop) darstellen, sind im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Sozialhilfeträger als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zur Verfügung zu stellen.

Allgemeine Hilfsmittel, die ausschließlich im Schulunterricht erforderlich sind, sind vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen z. B.:

- höhen- und neigungsverstellbarer Tisch

- Beleuchtung (im Raum und am Arbeitsplatz)

- Maßnahmen zur Kennzeichnung von Treppenstufen

- Maßnahmen zur Blendungsbegrenzung (Jalousien)


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Norbert Brietzke

Landesbildungszentrum für Blinde
Bleekstraße 22
30559 Hannover

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