Niedersachsen klar Logo

Hygieneplan LBZB - Covid 19

 

Umgang mit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2

In der Einrichtung - Oktober 2021


1.

Allgemeines

Besonders betroffen von schweren Erkrankungen durch SARS-CoV-2 sind ältere Menschen und Personen mit chronischen Grunderkrankungen. Daher sind Maßnahmen zum Schutz dieser vulnerablen Gruppen von besonderer Bedeutung.

2.

Erreger

Coronaviren

- Können sowohl Menschen als auch verschiedene Tiere infizieren

- Verursachen beim Menschen verschiedene Krankheiten

  • gewöhnliche Erkältungskrankheiten
  • gefährliche Krankheiten wie
  • SARS (= Severe Acute Respiratory Syndrome)
  • MERS (= Middle East Respiratory Syndrome)

- Neuartiges Coronavirus wird als SARS-CoV-2 bezeichnet

- Die Erkrankung durch SARS-CoV-2 wird als Covid-19 bezeichnet (Coronavirus disease 2019)

- Der Erreger SARS-CoV-2 ist der Risikogruppe 3 zugeordnet

Risiko-/Komplikationsfaktoren

  • Lebensalter ab 50 Jahre
  • Herzkreislauferkrankungen
  • Diabetes
  • Grunderkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen
  • Multimorbidität (mehrere Grunderkrankungen gleichzeitig)
  • Unterdrücktes Immunsystem (z.B. aufgrund Erkrankung, Immunschwäche, Medikamente)

Krankheitssymptome

  • Husten
  • Schnupfen
  • Halskratzen
  • Muskel- und Gelenkschmerzen
  • Fieber
  • Atemnot
  • Einige Betroffene leiden auch an Durchfall oder Geschmacksverlust
  • Bei nicht besonders anfälligen Personen eher milder Krankheitsverlauf
  • Teilweise unbemerkt
  • Milde Verläufe

Übertragungswege

Übertragung durch Sekrete des Respirationstraktes

- Direkt / "Tröpfcheninfektion":

- Tröpfchen

- Aerosole

Indirekt / "Kontakt-/Schmierinfektion":

- kontaminierte Oberflächen

- Handkontakte

- fäkal-oral (bisher noch nicht abschließend geklärt)

Impfungen und Therapie

- Ein Impfstoff steht seit Dezember 2020 zur Verfügung

- Eine spezifische antivirale Therapie steht bisher nicht zur Verfügung

- Symptomatische Therapie:

  • Sauerstoffgabe
  • Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes
  • Ggf. Antibiotikagabe zur Behandlung einer bakteriellen Begleitinfektion

Meldepflicht

  • Gemäß der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 (1) S. 1 Nr. 1 und § 7 (1) S. 1 des Infektions­schutz­gesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/­Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") (CoronaVMeldeV) ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird, meldepflichtig.
  • Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Empfehlung zur Verdachtsabklärung wird regelmäßig aktualisiert und ist in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen..
  • Meldepflichtig sind nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs und Leiter von Einrichtungen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1-6, u.a. Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und sonstigen Massenunterkünften). Gerade in diesen Bereichen ist die Meldepflicht wichtig, um frühzeitig Ausbrüche von COVID-19 zu erkennen und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen einleiten zu könnenn.
  • Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.

3.

Hygienemaßnahmen allgemein

Ziele

  • Schutz besonders empfänglicher Personen

Maßnahmen, die von jeder/m beachtet werden sollten (auch Mitarbeitende privat):

Händehygiene

  • häufiges und regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife (mind. 20 Sek.)
  • nach Kontakten mit häufigen gemeinsam benutzten Berührungspunkten (z.B. Türklinke, Fahrstuhlknöpfe, Griffe)
  • nachdem man von draußen kommt
  • vor dem Essen
  • Berührungen im Gesicht, insbesondere Mund und Nase vermeiden ("Hände-aus-dem-Gesicht!")
  • Für Personal "im Dienst": Händedesinfektion
  • Für medizinisch-pflegerisches Personal sind wie gewohnt die 5-Momente-der-Händedesinfektion zu beachten
  • Händedesinfektionsmittel-Wirkbereich: "begrenzt viruzid", "begrenzt viruzid plus" oder "viruzid"

Husten- und Nies-Etiquette

  • Abdecken von Mund und Nase während des Hustens oder Niesens, z.B.: mit Ellenbeuge mit Einmaltaschentuch; hinterher Händewaschen/Händedesinfektion! bei häufigem Husten-/Niesreiz in Anwesenheit anderer Personen (wenn nicht vermeidbar) ggf. Mund-Nasen-Schutz benutzen
  • Einmaltaschentücher o.ä. bereithalten
  • Materialien, die zum Abdecken von Mund und Nase verwendet wurden sind nach Gebrauch sofort zu entsorgen oder zu desinfizieren
  • Bei der Benutzung von Schutzmasken (FFP2) besteht der sinnvollste Schutz, wenn der Infizierte diesen trägt, um eine Streuung in die Umgebung zu verhindern
  • In allen Innenräumen des LBZB besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

  • Unter ständiger Einhaltung des Abstands von 1,5 Metern dürfen Schülerinnen und Schüler und Maßnahmeteilnehmende am eigenen Arbeitsplatz ihren Mund-Nasen-Schutz ablegen.


Abstandhalten und Kontakteingrenzung/-vermeidung

  • Gilt sowohl als Fremd- und als Eigenschutz
  • Abstand zu anderen Personen halten (> 1,5 - 2 m), um eine direkte Übertragung durch Tröpfchen zu vermeiden
  • Vermeidung von Kontakten zu besonders gefährdeten bzw. empfänglichen Personen (siehe Risikofaktoren)
  • Keine Teilnahme an oder Einschränkung von Aktivitäten in Abhängigkeit von der lokalen Situation und aktuellen Vorschriften
  • Besuchsregelungen treffen, ggf. Besuc einschränken nach aktueller nds. Corona Verordnung
  • Keine Begrüßungen, Umarmungen, kein "Abküssen"

Kontakte im Unterricht

Szenario A - Eingeschränkter Regelbetrieb

Szenario A beschreibt einen eingeschränkten Regelbetrieb. Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird das Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben. Unter Kohorten werden festgelegte Gruppen verstanden, die aus mehreren Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben.

Dadurch lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen.

Szenario B - Schule im Wechselmodell

Wenn es regional wieder zu deutlich erhöhten Infektionszahlen kommen sollte und das örtliche Gesundheitsamt feststellt, dass das regionale Infektionsgeschehen einen eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nicht mehr zulässt, wird in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt in Szenario B gewechselt, welches eine Kombination aus Präsenzunterricht und Lernen zu Hause vorsieht.

In diesem Fall sind die im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule i. d. F. vom 30.06.2020 vorgesehenen Hygiene- und Abstandsregeln wieder anzuwenden, die in diesen Hygieneplan übernommen wurden. Es gilt dann wieder:

- maximal 16 Personen in Präsenzunterricht

- Mindestabstand von 1,5 Metern auch wieder innerhalb der Lerngruppen

- Wechsel von Präsenzunterricht und verpflichtendem „Lernen zu Hause"

Szenario C - Quarantäne und Shutdown

Bei lokalen oder landesweiten Schulschließungen bzw. Quarantänemaßnahmen tritt das Szenario C in Kraft. Neben regionalen Schließungen ganzer Schulen können auch einzelne Jahrgänge, Klassen oder Gebäudenutzer durch das Gesundheitsamt in Quarantäne versetzt werden. Die Schülerinnen und Schüler lernen dann ausschließlich zu Hause und die Lehrkräfte leiten an und kommunizieren regelmäßig mit den Schülerinnen und Schülern.

Für die Notbetreuung bei Schulschließungen gelten auch die Vorgaben zum Szenario B.

Das Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben.

Kohorten sollen möglichst klein gehalten werden, damit im Falle des Auftretens von Infektionen möglichst wenig Personen von Quarantänemaßnahmen betroffen sind. Eine Kohorte umfasst maximal einen Schuljahrgang. Davon abgewichen werden kann nur bei

  • jahrgangsübergreifendem Lernen (z. B. Eingangsstufen),
  • an Förderschulen bestehenden festen jahrgangsübergreifenden Lerngruppen,
  • der Umsetzung von Ganztags- und Betreuungsangeboten,
  • der Bildung von jahrgangsübergreifenden Kohorten bis max. 120 Schülerinnen und Schüler und
  • berufsbildenden Schulen durch Anwendung der o. g. Vorgaben auf die Bildungsgänge in den verschiedenen Schulformen.

Darüber hinaus können kohortenübergreifende Lerngruppen angeboten werden, wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowohl beim Betreten und Verlassen des Unterrichtraums als auch während des Unterrichts zwischen den Schülerinnen und Schülern der Kohorten eingehalten wird.

Im Primarbereich sowie im Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann auch auf das Abstandsgebot zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften verzichtet werden, soweit die Lehrkräfte nicht kohortenübergreifend eingesetzt werd.

Bezüglich der Kohorten ist Folgendes zu beachten:

  • Die Kohorten sollen so klein wie möglich gehalten werden.
  • Kohorten sind fest zu definieren.
  • Die Zahl der Lehrkräfte/PM pro Kohorte soll soweit wie möglich beschränkt werden.
  • Kohorten sollen von anderen Kohorten getrennt werden.
  • Der Unterrichtsbeginn und die Pausenregelung sind nach Möglichkeit räumlich oder zeitlich zu entzerren.

Nach sorgfältiger Abwägung kann in Einzelfällen das Kohorten-Prinzip durchbrochen werden. Die Kontakte außerhalb des Kohorten-Prinzips sind zu dokumentieren.

Dokumentation und Nachverfolgung

  • Dokumentation der Zusammensetzung der Kohorten über den ganzen Schultag.
  • Dokumentation der Abweichungen vom Kohorten-Prinzip, z. B. bei Ganztags- und Betreuungsangeboten.
  • Regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit in den Klassen- und Kursbüchern.
  • Die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler ist für jeden Klassen- oder Kursverband zu dokumentieren (z. B. Sitzplan im Klassenbuch) und bei Änderungen anzupassen.
  • Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals (z. B. über den Stunden- und Vertretungsplan).

Kontakte im Bereich Wohnen

In den Wohnangeboten werden die Abstands- und Hygieneregelungen dieses Hygieneplans durch die Bewohnerinnen oder Bewohner selbstständig oder mit teilweiser Unterstützung durch das Personal durchgeführt. Personen, denen dieses nicht möglich ist werden vollumfänglich bei dieser Aufgabe durch die Mitarbeitenden unterstützt.

Die Einhaltung aller Hygiene- und Abstandsregeln wird gesteuert durch:

  • Zusammensetzung der Internatsgruppen nach individuellen Fähigkeiten
  • Gesamtkonstellation der Internatsgruppe (Personen mit und ohne Unterstützungsbedarf bei der Einhaltung der AHA Regeln)
  • Personelle Ressourcen

Lüftung

Zur Reduktion des Übertragungsrisikos von COVID 19 ist auf eine intensive Lüftung der Räume nach dem 20 - 5 - 20 Prinzip zu achten. Nach 20 Minuten Unterricht ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster über 3 bis 5 Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Nach der Lüftung können erneut 20 Minuten Unterricht durchgeführt werden.

Vor Beginn des Unterrichtes/der Arbeit ist der Raum gut zu durchlüften.

Zwischen den Unterrichtsstunden/während der Tätigkeit und in den Pausen ist ebenfalls zu lüften.

Können aufgrund baulicher Gegebenheiten Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist der Raum für den Unterricht/Arbeit nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.


4.

Organisation von Hygienemaßnahmen

  • Einrichtungsbezogenes Kriseninterventionsteam organisieren
  • Bestehend aus z.B.: Hygienebeauftragte(r), Gesamtverantwortliche, Schulleitung, Ltg. Abtlg. 1, Internatsleitung, Wirtschaftsleitung, und weitere Entscheider
  • Einschätzung der Sachlage
  • Gefährdungsbeurteilung und Ableitung von Interventionsmaßnahmen vornehmen
  • Unterweisung des Personals und ggf. weiterer Beteiligte
  • Materialbeschaffung (PSA, Desinfektionsmittel etc.)
  • Organisation des Personaleinsatzes


5.

Besuchermanagement

Stationär

  • ein Besuchsmanagement etablieren. Dazu gehören Abklärungs- und Regelungspunkte wie:
  • Informationsweitergabe (incl. Beschilderungen und Aushänge über Maskenpflicht, Appell an Selbsteinschätzung über mögliche Übertragungsrisiken und ggf. Besuchsverzicht)
  • Erfassen aller externer Kontakte mittels Kontaktbogen (LBZB Gesamtlaufwerk) und Speicherung über 4 Wochen.
  • Einweisung der Besucher und Besucherinnen in Schutzmaßnahmen (Händehygiene, Husten-/ Niesetikette, Abstandhalten,
  • Personalschulungen (Mitarbeitende müssen informiert sein, wie sie mit Besuchenden kommunizieren und umgehen sollen/wie sie einweisen sollen)
  • Besonders empfängliche Bewohner und Bewohnerinnen mit den Sorgeberechtigten besprechen und dort die Regelungen besonders konsequent einhalten bzw. individuelle Regelungen treffen
  • Alternativen anbieten (z.B. über Telekommunikation)
  • Besuchsbeschränkung auf ein notwendiges Maß
  • Eine Abklärung und Abstimmung über Regelungen mit den Gesundheitsbehörden ist sinnvoll, v.a. bei Unsicherheiten. Bei begründeten Verdachtsfällen oder bei einem bestätigten Fall muss das kommunale Gesundheitsamt über die Meldepflicht zwingend einbezogen sein und gibt weitere Maßnahmen vor.

Ambulant

  • Beratung der Schülerinnen und Schüler und Angehörigen über mögliche Kontakteingrenzung und Verhaltensregeln
  • Personalfluktuation vermeiden, Personenkreis eingrenzen


6. Schutzmaßnahmen


Allgemein

  • Abstandhalten (> 1,5 - 2m), wo immer es geht (!!)
  • Wenn möglich, im Direktkontakt Vereinbarung von Verhaltensregeln wie Hustenpausen, Wegdrehen, nicht Schreien, ggf. Tätigkeiten von Hinten durchführen etc.)
  • Aufstellen von Barrieremaßnahmen wie z. B. Acrylglasscheiben o. ä.
  • Verbindliches Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Innenräumen des LBZB
  • Beim Auftreten von Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen mit Verdacht, sollte eine Abklärung auf SARS-CoV-2 durch die Sorgeberechtigten erfolgen.
  • Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen sollten zu Hause bleiben
  • Hände-Desinfektionsmittel verfügbar machen
  • Persönliche Schutzausrüstung verfügbar machen
  • Kontaminierten Abfall im Zimmer abwerfen und mittels Doppelsackmethode entsorgen

Persönliche Schutzausrüstung

- Verwendung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) (Selbstschutz) gemäß Hygieneplan und Arbeitsschutzregelungen als Barrieremaßnahmen:

- Situationsangepasst/indikationsgerecht und ressourcenschonend

- Ressourcenschonender Umgang und Einsatz von PSA:

- Handschuhe

- Schutzkittel

- Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Nur SuS der Grundschulklassen dürfen auf Wunsch selbst genähte Masken tragen. Alle anderen Personen tragen verbindlich FFP2-Masken oder OP-Masken

- Ggf. Atemschutzmaske (Typ FFP2) bei aerosolbildenden Maßnahmen

- MNS/FFP-Masken bei Durchfeuchtung ersetzen!

- Beim Umgang mit PSA Kontaminationen des Trägers und der Umgebung vermeiden

- Anlegen mit desinfizierten Händen → Kontaminationen der Masken-Innenseite vermeiden

- Schutzmaske während des Tragens nicht außen berühren

- Berührungen im Gesicht (z.B. beim Abnehmen der Maske) nur nach Händedesinfektion

- ! Nach Handschuhausziehen stets Händedesinfektion!

Es ist darauf zu achten, dass Mund und Nase komplett bedeckt sind (möglichst dicht anliegend) und dass der Schutz nach der Benutzung entweder entsorgt oder bei mindestens 60 °C gereinigt wird (ggf. nach Trocknung bügeln zwecks thermischer Erregerreduktion).

  • Selbst genähte Mund-Nasen-Schutze werden vom LBZB in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt.


7.

Maßnahmen der Infektionsprävention im Schul-, Internats- und Ausbildungsbereich

Risikogruppen

  • Einhaltung der Basishygiene
  • Mitarbeitende tragen FFP2 -Masken bei Schülerinnen und Schülern, die die Abstands- und Hygieneregelungen nicht einhalten können
  • bei zu erwartender Kontamination der Kleidung, Tragen eines Schutzkittels
  • situationsbedingtes Tragen von Einmalhandschuhen (bei zu erwartenden Kontakt zu Ausscheidungen und invasiven Tätigkeiten)
  • situationsbedingtes Tragen von Schutzbrille/Visier

Wiederaufnahme nach den Ferien

  • ggf. Monitoring bei Schul-, Internats- und Ausbildungsbeginn
  • engmaschigere Testungen nach Maßgabe des Kultusministeriums.


Verpflichtende Testungen
Schülerinnen, Schüler, Maßnahmeteilnehmende, Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Beschäftigte des Zentrums, müssen sich dreimal pro Präsenzwoche selbst zu Hause (bzw. ergänzend im Internat) auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen.

  • Nur bei einem negativen Testergebnis sind das Betreten der Schule und die Teilnahme am Präsenzbetrieb möglich. Die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben die Negativtestung gegenüber der Schule zu bestätigen, ggf. ist das Testkit vorzulegen. Im Ausnahmefall kann der Test in der Schule nachgeholt werden.
  • Bei einem positiven Testergebnis bleiben die Betroffenen zu Hause, informieren die Schule und nehmen Kontakt zu einem Arzt auf, um einen PCR-Test zu veranlassen.
  • Den Schülerinnen, Schülern, Maßnahmeteilnehmenden und Mitarbeitenden werden vom LBZB wöchentlich für die Folgewoche jeweils drei kostenlose Testkits für die Selbsttestung zu Hause ausgehändigt. Grundlage für die Menge der Testkits pro Schule ist deren Größe (Anzahl der Schülerinnen und Schüler und des Personals).
  • Ausgenommen von dieser verpflichtenden Regelung sind vollständig geimpfte Personen nach der zweiwöchentlichen Wartezeit und Personen mit einem Genesenennachweis. Auch ihnen wird eine zweimalige, freiwillige Testung angeraten.


Zentrumsbesuch bei Erkrankung

Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

Abhängig von der Symptomschwere können folgende Fälle unterschieden werden:

  • Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Schule besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z. B. Heuschnupfen, Pollenallergie).
  • Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z. B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d. h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.
  • Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit
  1. Fieber ab 38,5°C oder
  2. akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
  3. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS- CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

Reinigung und Desinfektion von Flächen

gemäß Hygieneplan; im Zusammenhang mit COVID-19 insbesondere:

  • Flächen mit häufigem Hand- und Hautkontakt mehrmals tägl. desinfizieren
  • Kontaminierte Flächen sofort desinfizieren
  • Flächendesinfektionsmittel mit dem Wirkbereich: "begrenzt viruzid", "begrenzt viruzid plus" oder "viruzid"

Räume

  • Häufiges, mehrfach tägliches Lüften der Räume
  • Anzahl der anwesenden Personen entsprechend der jeweiligen Raumgröße und individuellen Fähigkeiten der Befolgung der o. g. Regeln einzeln beurteilen und festlegen
  • Pausen- und Wegepläne erarbeiten und veröffentlichen
  • Regelungen für die Nutzung von Sanitärräumen sind erarbeitet

Medizinprodukte

  • Medizinprodukteaufbereitung gem. KRINKO-Empfehlung (2012): Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
  • Möglichst personengebundene Benutzung von Medizinprodukten und Arbeitsmaterialien, sonst Desinfektion oder Einmalprodukt

Abfallentsorgung und Wäsche

  • Abfälle im Zusammenhang mit Erregern werden als kontaminierter Abfall entsorgt, d. h. bei der Entsorgung sind kleine Plastiksäcke zweckmäßig, die zugeknotet aus dem Zimmer geschafft und großen Sammelbehältnissen zugegeben werden.
  • Kittel und Handschuhe sind in berührungsfrei zu öffnende geeignete Behälter mit Deckel zu entsorgen.
  • Wäsche wird bei 60 Grad mit einem desinfizierenden Waschmittel gewaschen.

Küche

  • Nach den landesspezifisch, aktuell gültigen Hygienevorgaben organisieren (z. B. kein Buffet
  • Geschirr in geschlossenem Transportbehältnis direkt der Aufbereitung zuführen


Quarantäne

  • fester Quarantänebereich ist ausgewiesen
  • Unterbringung und Schutzmaßnahmen bei erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern
  • Einzelunterbringung in gut belüftbarem Zimmer, mit eigener Nasszelle
  • verpflichtende Abholung, bzw. Abreise von Personen mit Verdachtssyptomatiken
  • Laut Regelung des RKI und des Kultusministeriums in der jeweils aktuellen Fassung fallen unter die Quarantäneregelung die infizierte Person, ihre direkten Sitznachbarn, bzw. -nachbarinnen, enge Kontaktpersonen sowie die vom Gesundheitsamt als individuelle K1 Kontakte definierten Personen (siehe aktuelle Absonderungsverordnung.





zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln